Am 7. Januar 2025 liess der Gesuchsgegner seinem amtlichen Vertreter und dem MIKA eine Eingabe auf Türkisch zukommen (MI-act. 150 ff.), wobei unklar war, ob es sich bei der Eingabe um ein erneutes Asylgesuch handelte (MI-act. 182). Die am 8. Januar 2025 angesetzte unbegleitete Rückführung in die Türkei (DEPU-Flug) konnte nicht durchgeführt werden, da der Gesuchsgegner den Transport an den Flughafen verweigerte (MI-act. 185). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner am 15. Januar 2025 Frist bis zum 24. Januar 2025 an, um seine Eingabe vom 7. Januar 2025 in eine Schweizer Amtssprache zu übersetzen und erneut einzureichen (MIact. 193 f.).