Mit Urteil vom 23. Dezember 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 19. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.123 [MI-act. 196 ff.]). Ebenfalls am 24. Dezember 2024 buchte das SEM für den Gesuchsgegner einen Linienflug nach Istanbul für den 8. Januar 2025 (MI-act. 139 ff.). Die Partnerin des Gesuchsgegners (Schweizer Staatsbürgerin) reichte am 6. Januar 2025 beim Zivilstandsamt R._____ ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung zwischen ihr und dem Gesuchsgegner ein (MIact. 153 ff.).