Das MIKA gewährte dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Wegweisung, da dieser eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich nach Frankreich ausgereist und wieder in die Schweiz zurückgekehrt war (MI-act. 88). Im Anschluss an die Befragung verfügte das MIKA die erneute und sofortige Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MIact. 93 ff.). Am selben Tag wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum 19. März 2025, 12.00 Uhr eröffnet (MI-act. 97 ff.). -3-