Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.19 / Bu / ou ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 13. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Unger Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von der Türkei z.Zt. im Gefängnis Bässlergut, 4057 Basel, amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 17. Februar 2023 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 6 ff.). Am 5. März 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 28 ff.). Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 wies das SEM den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 23). Die gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 5. März 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2024 ab (MI-act. 47 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner am 23. Mai 2024 eine Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2024 an, um die Schweiz zu verlassen (MI-act. 58). Im Rahmen eines Termins bei der Rückkehrberatungsstelle gab der Gesuchsgegner am 30. Mai 2024 an, dass eine Rückkehr in die Türkei keine Option darstelle (MI-act. 63). Selbige Aussage wiederholte der Gesuchsgegner im Rahmen des Ausreisegespräches mit dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) am 12. Juni 2024 (MI-act. 69 ff.). Das SEM bestätigte gleichentags, dass sich ein gültiger Identitätsausweis des Gesuchsgegners beim SEM befindet (MI-act. 68). Der Gesuchsgegner war ab dem 19. Juni 2024 unbekannten Aufenthalts (MI-act. 77). Das MIKA liess ihn am 4. Juli 2024 zwecks Ausschaffung im RIPOL ausschreiben (MI-act. 78). Im Zuge einer Anwesenheitskontrolle der Kantonspolizei Aargau wurde der Gesuchsgegner am 19. Dezember 2024 wegen Verdachts auf Fälschung eines Ausweises in Q._____ verhaftet (MI-act. 79 ff.) und am 20. Dezember 2024 dem MIKA zugeführt (MI-act. 114). Das MIKA gewährte dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Wegweisung, da dieser eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich nach Frankreich ausgereist und wieder in die Schweiz zurückgekehrt war (MI-act. 88). Im Anschluss an die Befragung verfügte das MIKA die erneute und sofortige Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI- act. 93 ff.). Am selben Tag wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum 19. März 2025, 12.00 Uhr eröffnet (MI-act. 97 ff.). -3- Mit Urteil vom 23. Dezember 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 19. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.123 [MI-act. 196 ff.]). Ebenfalls am 24. Dezember 2024 buchte das SEM für den Gesuchsgegner einen Linienflug nach Istanbul für den 8. Januar 2025 (MI-act. 139 ff.). Die Partnerin des Gesuchsgegners (Schweizer Staatsbürgerin) reichte am 6. Januar 2025 beim Zivilstandsamt R._____ ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung zwischen ihr und dem Gesuchsgegner ein (MI- act. 153 ff.). Am 7. Januar 2025 liess der Gesuchsgegner seinem amtlichen Vertreter und dem MIKA eine Eingabe auf Türkisch zukommen (MI-act. 150 ff.), wobei unklar war, ob es sich bei der Eingabe um ein erneutes Asylgesuch handelte (MI-act. 182). Die am 8. Januar 2025 angesetzte unbegleitete Rückführung in die Türkei (DEPU-Flug) konnte nicht durchgeführt werden, da der Gesuchsgegner den Transport an den Flughafen verweigerte (MI-act. 185). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner am 15. Januar 2025 Frist bis zum 24. Januar 2025 an, um seine Eingabe vom 7. Januar 2025 in eine Schweizer Amtssprache zu übersetzen und erneut einzureichen (MI- act. 193 f.). Der Vertreter des Gesuchsgegners reichte namens der Partnerin des Gesuchsgegners am 21. Januar 2025 beim Migrationsamt des Kantons S._____ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat ein (MI-act. 207 ff.). Am 24. Januar 2025 reichte der Gesuchsgegner beim SEM eine Übersetzung seiner Eingabe vom 7. Januar 2025 ein (MI-act. 215). Mit Entscheid vom 3. Februar 2025 lehnte das SEM das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen erneut aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 225 ff.). Das Migrationsamt des Kantons S._____ teilte dem MIKA mit Schreiben vom 27. Februar 2025 mit, dass es das Gesuch des Gesuchsgegners und seiner Partnerin vom 6. Januar 2025 betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat abweisen werde, die entsprechende Verfügung jedoch noch nicht erlassen worden sei (MI- act. 246). -4- B. Am 5. März 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 252 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 19. Juni 2025, 12.00 Uhr verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 254). D. Mit Eingabe vom 10. März 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 18): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 5. März 2025 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell seien mildere Massnahmen (Meldepflicht, Fussfesseln) anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann -5- (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 19. März 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.123 vom 23. Dezember 2024; MI-act. 196 ff.). Das MIKA ordnete am 5. März 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 254). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600] und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Am 3. Februar 2025 lehnte das SEM das vom Gesuchsgegner gestellte Mehrfachasylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den -6- Wegweisungsvollzug an (MI-act. 225 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. 2.3.1. Der Vertreter des Gesuchsgegners führt in seiner Stellungnahme aus, dass der Gesuchsgegner aufgrund der geplanten Heirat mit seiner Partnerin in naher Zukunft eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten werde und die Haftanordnung des MIKA deshalb aufzuheben sei (act. 16 f.). Die Ausschaffungshaft kann sich gemäss geltender Rechtsprechung als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. Urteile 2C_218/2013 vom 26. März 2013, E. 5.2; 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es fehlen bereits die notwendigen Papiere des Gesuchsgegners zur Vorbereitung einer möglichen Heirat. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Beschwerdeverfahren gegen das erlassene Einreiseverbot zudem mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 fest, es liege eine Bescheinigung der Stadt R._____ vor, wonach ein Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt des Gesuchsgegners fehle und prima facie von einer Scheinehe auszugehen sei (MI-act. 232). Ferner teilte das Migrationsamt des Kantons S._____ mit Schreiben vom 27. Februar 2025 mit, es werde das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat des Gesuchsgegners ablehnen (MI-act. 246). Unter diesen Umständen ist in naher Zukunft nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen. Da die notwendigen Papiere zur Eheschliessung nicht vorliegen, das Migrationsamt des Kantons S._____ von einer Scheinehe ausgeht und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat abgewiesen wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zur behaupteten bevorstehenden Eheschliessung. Nach dem Gesagten liegen mit Blick auf die Beziehung zur Schweizer Partnerin des Gesuchsgegners keine Gründe vor, welche die Wegweisung des Gesuchsgegners aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar machen. -7- 2.3.2. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. 3. Der mit Urteil vom 23. Dezember 2024 festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.123, Erw. II/3.2.; MI-act. 201 f.). Dies umso mehr als der Gesuchsgegner seit Eröffnung des letzten Hafturteils den für ihn gebuchten DEPU-Flug am 8. Januar 2025 nicht antrat (MI-act. 185) und anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 5. März 2025 zu Protokoll gab, er sei nicht bereit, in die Türkei zurückzukehren (MI-act. 253). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 20. Dezember 2024 – 19. März 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 19. Juni 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 19. Juni 2026 verlängert werden. -8- 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 19. Juni 2025, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Die vom Vertreter des Gesuchsgegners geforderten milderen Massnahmen der Meldepflicht oder elektronischen Fussfesseln (act. 17) können den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der erstellten Untertauchensgefahr nicht sicherstellen und fallen damit ausser Betracht. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 23. Dezember 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.123 einreichen. -9- IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 5. März 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 19. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) - 10 - das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 13. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Unger