Dass der Gesuchsgegner seit der letztmaligen Überprüfung der Haftverlängerung vom 18. Dezember 2024 weiterhin keinerlei Bemühungen unternommen hat, bei der Identifikation oder der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken und die Teilnahme am rechtlichen Gehör verweigert hat, unterstreicht zudem das weiterhin renitente Verhalten des Gesuchsgegners in Bezug auf seine Kooperation mit den Schweizer Behörden. So musste das SEM am 6. Januar 2025 erneut die noch unbeantwortete Identifikationsanfrage beim algerischen Konsulat monieren, da sich der Gesuchsgegner bis heute weigert, selbständig Kontakt mit den algerischen Behörden aufzunehmen (MIact. 436 ff.).