Während er am 30. Januar 2024 anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA noch angab, aus Tunesien zu stammen und sowohl in Tunesien wie auch Algerien gelebt zu haben (MI-act. 170 ff.), gab er am 22. August 2024 zu Protokoll, nie in Algerien gelebt zu haben (MI-act. 329). Dass der Gesuchsgegner seit der letztmaligen Überprüfung der Haftverlängerung vom 18. Dezember 2024 weiterhin keinerlei Bemühungen unternommen hat, bei der Identifikation oder der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken und die Teilnahme am rechtlichen Gehör verweigert hat, unterstreicht zudem das weiterhin renitente Verhalten des Gesuchsgegners in Bezug auf seine Kooperation mit den Schweizer Behörden.