5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit elf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Durchsetzungshaft 3. April 2024 bis 2. März 2025). Die sechsmonatige Frist endete am 2. Oktober 2024 und die Haft kann längstens bis zum 2. Oktober 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 19. Februar 2025 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 2. Mai 2025, an. -9-