3. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme am rechtlichen Gehör verweigert hat, keine mündliche Verhandlung gewünscht hat und durch seinen Rechtsvertreter nichts anderes geltend gemacht wird, ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vorliegen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.