2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 2. März 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.117 vom 18. Dezember 2024; MI-act. 424 ff.). Am 19. Februar 2025 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1). Der Gesuchsgegner verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI-act. 456 ff.; act. 14). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten. Mit heutigem Urteil vom 26. Februar 2025 ist die richterliche Überprüfung der Haftverlängerung vor Ablauf der bis zum 2. März 2025 bewilligten Haft erfolgt.