D. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners fristgerecht zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 19): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben. 2. Der Gesuchgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: