C. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme am rechtlichen Gehör verweigerte, forderte das Verwaltungsgericht den Vertreter des Gesuchsgegners am 19. Februar 2025 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 21. Februar 2025, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Falls nein, wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 24. Februar 2025 schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 9). Am 20. Februar 2025 teilte der amtliche Vertreter des Gesuchsgegners mit, dass der Gesuchsgegner keine Verhandlung wünsche (act. 14).