Am 6. Januar 2025 reichte das SEM erneut eine Identifikationsanfrage beim algerischen Konsulat ein (MI-act. 436 ff.). Den Akten ist keine Antwort der algerischen Behörden zu entnehmen. Der Gesuchsgegner verweigerte am 11. Februar 2025 den Transport von Zürich nach Bern zum Zweck eines Gespräches mit dem SEM (MIact. 449). B. Am 19. Februar 2025 verweigerte der Gesuchsgegner seine Teilnahme am rechtlichen Gehör bezüglich der erneuten Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate (MI-act. 456 ff.). Die Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde durch das MIKA wie folgt verfügt (act. 1):