328) und eröffnete ihm anschliessend an die Befragung die Verlängerung der Durchsetzungshaft für zwei Monate (MI-act. 328 ff.). Obwohl der Gesuchsgegner im Rahmen der Befragung der Durchführung einer mündlichen Haftüberprüfungsverhandlung via Video-Telefonie zugestimmt hatte (MI-act. 330), verweigerte er am Tag der angesetzten Verhandlung die Teilnahme, sodass die Verhandlung am 2. September 2024 ohne den Gesuchsgegner -4- durchgeführt werden musste (MI-act. 343 ff.). Das Verwaltungsgericht bestätigte die Verlängerung der Durchsetzungshaft mit Urteil vom 2. September 2024 bis zum 2. November 2024, 12.00 Uhr (WPR.2024.80; MIact. 343 ff.).