Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.17 / Bu / ou ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Unger Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Samira Oppiller, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Eigenen Angaben zufolge reiste der Gesuchsgegner im August 2022 in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 5) und reichte am 6. August 2022 ein Asylgesuch ein (MI-act. 57, 98). Am 28. Sep- tember 2022 wurde er von der Kantonspolizei Aargau angehalten und auf- grund eines dringenden Tatverdachts in Untersuchungshaft genommen (MI-act. 3 ff., 58 ff.). Am 22. Dezember 2022 zog der Gesuchsgegner sein Asylgesuch zurück, worauf dieses durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (MI-act. 98). Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 wurde der Gesuchsgegner unter anderem wegen gewerbs- und teilweise banden- mässigen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gestützt auf Art. 66a des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für zwölf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 138 ff., 150 f.). Am 6. Dezember 2023 teilte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Gesuchsgegner mit, es beabsichtige, ihn auf den Ter- min der Haftentlassung auszuschaffen und forderte ihn gleichzeitig auf, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 160). Am 11. Dezember 2023 ersuchte das MIKA das algerische Generalkonsulat um Identifizierung des Gesuchsgegners (MI-act. 165). Am 30. Januar 2024 fand ein Ausreisege- spräch statt, in welchem der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA er- klärte, er sei nicht bereit nach Algerien zurückzukehren. Weiter besitze er nicht nur die algerische, sondern auch die tunesische Staatsbürgerschaft (MI-act. 170 ff.). Basierend auf dieser Aussage ersuchte das SEM auch die tunesischen Behörden um Identifizierung des Gesuchsgegners (MI- act. 177). Am 25. März 2024 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Ge- suchsgegner zwar an einer Sprach- und Herkunftsanalyse (sog. LINGUA- Analyse) teilgenommen habe, diese aber nach wenigen Minuten beendet worden sei. Aufgrund der kurzen Dauer des Gesprächs habe keine voll- ständige Analyse durchgeführt werden können, jedoch sei der Gesuchs- gegner mit grosser Wahrscheinlichkeit in Algerien sozialisiert worden (MI- act. 185). Am 3. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft und ordnete diese gleichentags für einen Monat an (MI-act. 186 ff.). Am 4. April 2024 wurde die Anordnung der Durchsetzungshaft durch den Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts des Kantons Aargau (Einzelrichter des Verwaltungsgerichts) bis zum 2. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.29; MI-act. 214 ff.). -3- Aufgrund fehlender Rückmeldung seitens der algerischen Behörden ver- sandte das SEM am 9. April 2024 ein Monierungsschreiben (MI- act. 228 ff.). Am 15. April 2024 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Haftentlas- sung, auf welches das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2024 nicht eintrat (vgl. WPR.2024.40; MI-act. 264 ff.). In der Zwischenzeit hatten die tunesischen Behörden mit Schreiben vom 16. April 2024 mitgeteilt, der Gesuchsgegner habe anhand der vorliegenden Informationen nicht als tu- nesischer Staatsbürger identifiziert werden können (MI-act. 227). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete das MIKA dem Ge- suchsgegner am 22. April 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft für zwei Monate (MI-act. 251 ff.). Obwohl der Gesuchsgegner im Rahmen der Befragung explizit um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht hatte (MI-act. 252), verweigerte er am Tag der durch das Verwal- tungsgericht angesetzten Verhandlung den Transport, sodass die Ver- handlung am 1. Mai 2024 ohne den Gesuchsgegner durchgeführt werden musste (MI-act. 273). Die Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde glei- chentags durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 2. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.35; MI-act. 269 ff.). Am 20. Juni 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner erneut das rechtliche Gehör betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft, wo- bei er jegliche Aussage verweigerte (MI-act. 296 ff.). Die im Anschluss an die Befragung eröffnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde am 28. Juni 2024 durch das Verwaltungsgericht bestätigt (WPR.2024.57; MI- act. 308 ff.). Am 4. Juli 2024 ersuchte das MIKA die Kantonspolizei Aargau um eine In- terpol-Abfrage zwecks Identifizierung des Gesuchsgegners (MI-act. 319). Gleichentags versandte das SEM erneut ein Monierungsschreiben an die algerischen Behörden (MI-act. 320 ff.). Mit Schreiben vom 12. August 2024 wurde das MIKA informiert, dass die Interpol-Abfrage erfolglos war und der Gesuchsgegner nicht identifiziert werden konnte (MI-act. 325). Nachdem der Gesuchsgegner den Transport zur Durchführung des recht- lichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft am 22. August 2024 erneut verweigert hatte, gewährte das MIKA dem Ge- suchsgegner das rechtliche Gehör via Video-Telefonie (Mi-act. 328) und eröffnete ihm anschliessend an die Befragung die Verlängerung der Durch- setzungshaft für zwei Monate (MI-act. 328 ff.). Obwohl der Gesuchsgegner im Rahmen der Befragung der Durchführung einer mündlichen Haftüber- prüfungsverhandlung via Video-Telefonie zugestimmt hatte (MI-act. 330), verweigerte er am Tag der angesetzten Verhandlung die Teilnahme, so- dass die Verhandlung am 2. September 2024 ohne den Gesuchsgegner -4- durchgeführt werden musste (MI-act. 343 ff.). Das Verwaltungsgericht be- stätigte die Verlängerung der Durchsetzungshaft mit Urteil vom 2. Septem- ber 2024 bis zum 2. November 2024, 12.00 Uhr (WPR.2024.80; MI- act. 343 ff.). Im Rahmen einer weiteren Interpol-Abfrage durch die Kantonspolizei Aar- gau wurde der Gesuchsgegner am 19. September 2024 als A._____, algerischer Staatsbürger, identifiziert (MI-act. 354 ff.). Am 14. Oktober 2024 verweigerte der Gesuchsgegner die Teilnahme am rechtlichen Gehör des MIKA betreffend Verlängerung der Durchsetzungs- haft (MI-act. 376 ff.). Das MIKA verfügte die Verlängerung der Durchset- zungshaft um zwei Monate bis am 2. Januar 2025 (MI-act. 379 ff.). Am 16. Oktober 2024 reichte das SEM eine Identifikationsanfrage beim al- gerischen Konsulat ein (MI-act. 371. ff.). Den Akten ist keine Antwort der algerischen Behörden zu entnehmen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wurde der amtliche Vertreter des Ge- suchsgegners aus gesundheitlichen Gründen abberufen und als neuer amtlicher Vertreter, lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, eingesetzt (MI- act. 389 f.). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden mit Urteil des Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2024 (WPR.2024.99; MI-act. 394 ff.) bzw. 18. Dezember 2024 (WPR.2024.117; MI-act. 424 ff.) letztmals bis zum 2. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. Am 6. Januar 2025 reichte das SEM erneut eine Identifikationsanfrage beim algerischen Konsulat ein (MI-act. 436 ff.). Den Akten ist keine Antwort der algerischen Behörden zu entnehmen. Der Gesuchsgegner verweigerte am 11. Februar 2025 den Transport von Zürich nach Bern zum Zweck eines Gespräches mit dem SEM (MI- act. 449). B. Am 19. Februar 2025 verweigerte der Gesuchsgegner seine Teilnahme am rechtlichen Gehör bezüglich der erneuten Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate (MI-act. 456 ff.). Die Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde durch das MIKA wie folgt verfügt (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 2. Mai 2025, 12.00 Uhr, verlängert. -5- 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme am rechtlichen Gehör verweigerte, forderte das Verwaltungsgericht den Vertreter des Gesuchsgegners am 19. Februar 2025 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 21. Februar 2025, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Falls nein, wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 24. Februar 2025 schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 9). Am 20. Februar 2025 teilte der amtliche Vertreter des Gesuchsgegners mit, dass der Gesuchsgegner keine Verhandlung wünsche (act. 14). D. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners fristgerecht zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 19): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben. 2. Der Gesuchgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der -6- Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 2. März 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.117 vom 18. Dezember 2024; MI-act. 424 ff.). Am 19. Februar 2025 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1). Der Gesuchsgegner verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI-act. 456 ff.; act. 14). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten. Mit heutigem Urteil vom 26. Februar 2025 ist die richterliche Überprüfung der Haftverlängerung vor Ablauf der bis zum 2. März 2025 bewilligten Haft erfolgt. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MSG; SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. -7- Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 4. April 2024 (WPR.2024.29, Erw. II/4.2, MI-act. 219) festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Bezirks- gerichts Baden vom 20. September 2023 (MI-act. 138 ff.) eine rechtskräf- tige Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner vor. 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 erklärte das MIKA dem Gesuchs- gegner, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz auszuschaffen und forderte ihn auf, bei der Reisepapierbeschaf- fung mitzuwirken (MI-act. 160). Da der Gesuchsgegner dieser Pflicht bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen ist, konnte die Ausschaffung nicht vollzogen werden, womit die genannte Voraussetzung erfüllt ist (vgl. WPR.2024.35, Erw. II/2.3; MI-act. 275; WPR.2024.57, Erw. II/2.3; MI- act. 312 f.). 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2024 festgehalten wurde (WPR.2024.29, Erw. II/4.4, MI-act. 219 f.), ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Die Landesverweisung kann im Mo- ment allein deshalb nicht vollzogen werden, weil die Identität des Gesuchs- gegners nicht feststeht und dieser sich weigert, seine korrekten Persona- lien bekannt zu geben und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2024 festgestellt wurde, ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig, weil die Identität des Gesuchsgegners weiterhin noch nicht durch die algerischen Behörden bestätigt wurde und der Gesuchsgegner -8- selbst behauptet, falsche Personalien angegeben zu haben, sich konstant weigert, bei der Papierbeschaffung oder bei seiner Identifizierung zu kooperieren und ohne Identifizierung keine Ausschaffungsperspektive besteht (WPR.2024.29, Erw. II/3, MI-act. 218). Es ist auch keine mildere Massnahme ersichtlich, durch die der Gesuchsgegner dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise bzw. seiner Identifizierung zu kooperieren. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme am rechtlichen Gehör verweigert hat, keine mündliche Verhandlung gewünscht hat und durch seinen Rechtsvertreter nichts anderes geltend gemacht wird, ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vorliegen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der be- willigten Haft bereits seit elf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Durchsetzungshaft 3. April 2024 bis 2. März 2025). Die sechsmonatige Frist endete am 2. Oktober 2024 und die Haft kann längstens bis zum 2. Oktober 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 19. Februar 2025 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 2. Mai 2025, an. -9- Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat nach wie vor keine Identitätspapiere beschafft (MI- act. 328) und legt weiterhin ein unkooperatives Verhalten bei deren Be- schaffung und der Abklärung seiner Identität an den Tag. So gab der Gesuchsgegner bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2024 zu Protokoll, seine angegebenen Personalien seien falsch und er sei weder bereit, seine kor- rekten Personalien anzugeben noch bei der Feststellung seiner Identität zu kooperieren (WPR.2024.29, Erw. II/3.2; MI-act. 218). Zudem demonstrierte der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. August 2024 sein renitentes Verhalten und gab zu Protokoll, er habe die Erwartungen der Behörden verstanden, werde aber nicht mit ihnen kooperieren (MI-act. 329). Überdies bleiben die Aus- sagen des Gesuchsgegners betreffend seine Herkunft weiterhin wider- sprüchlich. Während er am 30. Januar 2024 anlässlich des Ausreisege- sprächs beim MIKA noch angab, aus Tunesien zu stammen und sowohl in Tunesien wie auch Algerien gelebt zu haben (MI-act. 170 ff.), gab er am 22. August 2024 zu Protokoll, nie in Algerien gelebt zu haben (MI-act. 329). Dass der Gesuchsgegner seit der letztmaligen Überprüfung der Haftverlängerung vom 18. Dezember 2024 weiterhin keinerlei Bemühungen unternommen hat, bei der Identifikation oder der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken und die Teilnahme am rechtlichen Gehör verweigert hat, unterstreicht zudem das weiterhin renitente Verhalten des Gesuchsgegners in Bezug auf seine Kooperation mit den Schweizer Behörden. So musste das SEM am 6. Januar 2025 erneut die noch unbeantwortete Identifikationsanfrage beim algerischen Konsulat monieren, da sich der Gesuchsgegner bis heute weigert, selbständig Kontakt mit den algerischen Behörden aufzunehmen (MI- act. 436 ff.). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. - 10 - 6. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren bzw. bei der Abklärung seiner Identität mitzuwirken. Eine Entlassung aus der Durch- setzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Voll- zug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unko- operatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Daran vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen des Vertreters des Gesuchsgegners nichts zu ändern (act. 19). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 18. Dezember 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.117 einreichen. IV. - 11 - 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör - insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft - zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 19. Februar 2025 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 2. Mai 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der mit Urteil vom 18. Dezember 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.117 einreichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per IncaMail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 26. Februar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Unger