753 ff.). Im Falle einer Haftentlassung wäre deshalb damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz illegal in Richtung Spanien verliesse, wobei das gegen ihn verhängte Einreiseverbot auch für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und damit auch für Spanien gilt (MI-act. 704). Hinsichtlich der Heirat liegen derzeit ausserdem keinerlei Belege dafür vor, dass überhaupt erst ein zivilrechtliches Vorbereitungsverfahren eingeleitet worden wäre, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen (vgl. WPR.2024.107, Erw. II/2.3.1). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.