Das SEM hat mit Verfügung vom 1. November 2024 ein Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner, gültig vom 15. November 2024 bis zum 14. November 2028, erlassen (MI-act. 704 f.). Mit seiner illegalen Einreise in die Schweiz, welche gemäss seinen eigenen Angaben am 5. Februar 2025 erfolgt ist, hat der Gesuchsgegner gegen dieses Einreiseverbot verstossen. Da er zudem bis heute keine gültigen Reisepapiere vorgelegt hat, ist ein sofortiger Vollzug der Wegweisung nicht möglich, da zuerst ein Ersatzreisedokument beschafft werden muss. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.