aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Algerien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt. 3.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genommen werden, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.