Darüber hinaus ist der Gesuchsgegner in der Vergangenheit bereits mehrfach straffällig geworden und wurde unter anderem mit Strafbefehl vom 5. Juni 2024 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher rechtswidriger Einreise in die Schweiz, rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MIact. 619 ff.). Mit seinem wiederholten deliktischen Verhalten unterstrich der