Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 7. Februar 2025 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MIact. 746 ff.). Bereits die erste Ausschaffung des Gesuchsgegners konnte nicht ordnungsgemäss erfolgen, nachdem der Gesuchsgegner sich nicht zur Ausreise bereitgehalten hatte, sondern untergetaucht war, und in der Folge begleitet ausgeschafft werden musste (MI-act. 432, 463 ff.). Bei einem bereits zuvor erfolgten Untertauchen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter bestehenden Untertauchensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3).