2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 746 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.