2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 6. Februar 2025, 19.20 Uhr, zuhanden des MIKA aus der polizeilich motivierten Haft entlassen. Die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts begann am 10. Februar 2025, 12.00 Uhr; das Urteil wurde um 12.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).