Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.14 / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Ch. Huber, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasino- strasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 3. Dezember 2018 erstmals illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 14). Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen aus der Schweiz weg (MI-act. 26 ff.). Gemäss Mitteilung des SEM vom 23. Dezember 2020 wurde der Gesuchsgegner von den algerischen Behörden als A._____, geb. tt.mm.jjjj, identifiziert (MI-act. 202 f.). In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 26. Februar 2023 begleitet nach Algerien ausgeschafft (MI-act. 463 ff.), nachdem zuvor, am 14. November 2022, eine unbegleitete Ausschaffung annulliert werden musste, da der Ge- suchsgegner sich nicht zur Ausreise bereitgehalten hatte (MI-act. 431 f.). Am 25. Februar 2024 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge erneut illegal in die Schweiz ein (MI-act. 495). Seine Ausweispapiere hatte er bewusst in Algerien gelassen (MI-act. 531). Beamte der Kantonspolizei Aargau nahmen den Gesuchsgegner am 28. Mai 2024 fest, nachdem dieser sich der Anhaltung durch Flucht zu Fuss zu entziehen versucht hatte (MI-act. 523 ff.). Am 29. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zwecks Gewährung des rechtlichen Ge- hörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.200) zugeführt (MI-act. 546). Gleichentags verfügte das MIKA die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schen- gen-Raum (MI-act. 540 ff.). Mit Urteil vom 30. Mai 2024 bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts die Ausschaffungshaft bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr (WPR.2024.51; MI-act. 585 ff.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl ST.2024.2217 vom 5. Juni 2024 wegen mehrfacher Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher rechtswidriger Ein- reise in die Schweiz, rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, mehrfa- cher Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 619 ff.). Der Gesuchsgegner trat die Frei- heitsstrafe am 12. Juli 2024 im Bezirksgefängnis Zofingen an (MI- -3- act. 625 ff.) und wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug (AJV) vom 19. September 2024 am 20. Oktober 2024 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 687 ff.). Mit Verfügung vom 1. November 2024, welche dem Gesuchsgegner glei- chentags eröffnet wurde, erliess das SEM ein Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner, gültig vom 15. November 2024 bis zum 14. November 2028 (MI-act. 704 ff.). Dieser ist am 14. November 2024 mit einem Ersatz- reisedokument unter dem Namen A._____ (MI-act. 714) freiwillig nach Algerien ausgereist (MI-act. 719). Gemäss eigenen Angaben reiste der Gesuchsgegner am 5. Februar 2025 erneut illegal in die Schweiz ein (MI-act. 753). Die Kantonspolizei Aargau nahm den Gesuchsgegner am 6. Februar 2025 im Rahmen einer Personenkontrolle fest und überstellte ihn um 19.20 Uhr aus der polizeilich motivierten Haft an das Bezirksgefängnis Aarau (MI- act. 720 f., 752). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 746 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 7. Februar 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 752 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 6. Februar 2025, 19.20 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 5. Mai 2025, 12.00 Uhr, angeord- net. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut in Basel vollzogen. Soweit für die Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden die Vertreterin des MIKA und der Gesuchsgegner befragt. -4- D. Das MIKA beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 33). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 33): 1. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu ent- lassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 6. Februar 2025, 19.20 Uhr, zuhanden des MIKA aus der polizeilich motivierten Haft entlas- sen. Die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts begann am 10. Februar 2025, 12.00 Uhr; das Urteil wurde um 12.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit inner- halb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Per- son zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). -5- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 746 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaf- fungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkom- men lassen würden. Die Identität des Gesuchsgegners steht unter dem Namen A._____, geb. tt.mm.jjjj, fest. Daran vermag auch die im Rahmen der heutigen Verhandlung vorgebrachte Behauptung des Gesuchsgegners nichts zu än- dern, wonach er B._____, geb. tt.mm.jjjj, sei (Protokoll, S. 2, act. 31). Der Gesuchsgegner wurde durch die algerischen Behörden 2020 als A._____, geb. tt.mm.jjjj, identifiziert (MI-act. 202). Hinsichtlich der Passkopie mit dem Namen B._____, geb. tt.mm.jjjj, in den Akten liegt (MI-act. 646), hat sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 7. Februar 2025 dahingehend geäussert, dass es sich bei B._____ um seinen Cousin handle (MI-act. 753). Die heutigen Äusserungen des Gesuchsgegners hinsichtlich seiner Identität erscheinen daher als unglaubhafte Schutzbehauptung, stehen sie doch in direktem Widerspruch zu den erst kürzlich bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Angaben zu seiner Identität. Darüber hinaus wurde ihm unter dem Namen A._____ bereits zweimal ein Ersatzreisedokument durch die algerischen Behörden ausgestellt (MI-act. 453, 714). Es ist deshalb nicht daran zu zweifeln, dass die algerischen Behörden dies erneut tun werden. -6- Auch sonst bestehen keine Zweifel an der Ausschaffungsmöglichkeit des Gesuchsgegners. Anlässlich der heutigen Verhandlung liess die Vertreterin des MIKA verlauten, dass regelmässig Flugverbindungen nach Algerien bestünden und die letzte Ausschaffung nach Algerien am 7. Februar 2025 stattgefunden habe (Protokoll S. 4, act. 33). Weiter hat das MIKA hinsichtlich der Durchführung eines Ausreisege- sprächs (Counselling) mit dem algerischen Konsulat bereits am 7. Februar 2025 Kontakt mit dem SEM aufgenommen. Dieses wird voraussichtlich im März 2025 stattfinden (Protokoll, S. 3, act. 32). Der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments und somit dem Vollzug der Wegweisung stehen ab diesem Zeitpunkt demnach keine weiteren Hindernisse entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussa- gen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungs- haft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkomm- nisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Inte- grationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). -7- Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 7. Februar 2025 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI- act. 746 ff.). Bereits die erste Ausschaffung des Gesuchsgegners konnte nicht ordnungsgemäss erfolgen, nachdem der Gesuchsgegner sich nicht zur Ausreise bereitgehalten hatte, sondern untergetaucht war, und in der Folge begleitet ausgeschafft werden musste (MI-act. 432, 463 ff.). Bei ei- nem bereits zuvor erfolgten Untertauchen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter bestehenden Untertau- chensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Zudem äusserte sich der Gesuchsgegner bei der Gewährung des rechtli- chen Gehörs am 7. Februar 2025 dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 753.). Auch an der heu- tigen mündlichen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, nicht bereit zu sein, unter seiner korrekten Identität A._____ (vgl. Erw. II/2.3) nach Algerien zurückzukehren. In der stetigen Weigerung der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Mit der Angabe falscher Personalien während der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Gesuchsgegner zudem weitere Anzeichen einer Un- tertauchensgefahr gesetzt. Wer eine falsche Identität verwendet, bietet ge- mäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts sowie auch des Bundes- gerichts zudem keine Gewähr für eine selbständige Ausreise (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2; BGE 122 II 49, Erw. 2a). Darüber hinaus ist der Gesuchsgegner in der Vergangenheit bereits mehr- fach straffällig geworden und wurde unter anderem mit Strafbefehl vom 5. Juni 2024 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz, mehrfacher rechtswidriger Einreise in die Schweiz, rechtswidri- gen Aufenthalts in der Schweiz, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MI- act. 619 ff.). Mit seinem wiederholten deliktischen Verhalten unterstrich der Gesuchsgegner seine Haltung, die hierzulande geltende Rechtsordnung nicht respektieren zu wollen und sich nicht an behördliche Anweisungen zu halten. Der Gesuchsgegner bietet dementsprechend keinerlei Gewähr da- für, bei einer allfälligen Haftentlassung die Schweiz ordnungsgemäss zu verlassen. Nach dem Gesagten steht im vorliegenden Fall fest, dass der Gesuchsgeg- ner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung -8- aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Rich- tung Algerien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt. 3.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genom- men werden, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Das SEM hat mit Verfügung vom 1. November 2024 ein Einreiseverbot ge- gen den Gesuchsgegner, gültig vom 15. November 2024 bis zum 14. November 2028, erlassen (MI-act. 704 f.). Mit seiner illegalen Einreise in die Schweiz, welche gemäss seinen eigenen Angaben am 5. Februar 2025 erfolgt ist, hat der Gesuchsgegner gegen dieses Einreiseverbot verstossen. Da er zudem bis heute keine gültigen Reisepapiere vorgelegt hat, ist ein sofortiger Vollzug der Wegweisung nicht möglich, da zuerst ein Ersatzreisedokument beschafft werden muss. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 3, act. 32). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse erge- ben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafter- stehungsfähig. -9- Der Gesuchsgegner bringt hingegen vor, die Haft sei unverhältnismässig, da er derzeit die Heirat mit seiner Freundin plane und diese ihn bei einer Haftentlassung unterstützen könne (Protokoll S. 4, act. 33). Aufgrund der bestehenden Untertauchensgefahr des Gesuchsgegners (vgl. Erw. II/3.1) ist aber keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzuges seiner Wegweisung möglich. Die behauptete Aufenthaltsmöglichkeit bei der Freundin des Gesuchsgegners ist weder in den Akten belegt noch sichert diese den Vollzug der Wegweisung, hat sich der Gesuchsgegner doch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 7. Februar 2025 noch dahinge- hend geäussert, dass er seine Freundin in Spanien heiraten wolle (MI- act. 753 ff.). Im Falle einer Haftentlassung wäre deshalb damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz illegal in Richtung Spanien verliesse, wobei das gegen ihn verhängte Einreiseverbot auch für das gesamte Ge- biet der Schengen-Staaten und damit auch für Spanien gilt (MI-act. 704). Hinsichtlich der Heirat liegen derzeit ausserdem keinerlei Belege dafür vor, dass überhaupt erst ein zivilrechtliches Vorbereitungsverfahren eingeleitet worden wäre, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen (vgl. WPR.2024.107, Erw. II/2.3.1). Insgesamt sind keinerlei Gründe er- sichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem - 10 - Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Prä- senzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstan- den ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsge- richt spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzu- reichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 7. Februar 2025 per 6. Februar 2025, 19.20 Uhr, angeordnete Aus- schaffungshaft wird bis zum 5. Mai 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut in Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- - 11 - chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 10. Februar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Ch. Huber Hufschmid