Zudem verhielt sich der Gesuchsgegner seit Beginn der ausländerrechtlichen Verfahren in der Schweiz konsequent unkooperativ. So verliess er die ihm zugewiesene Asylunterkunft bereits 12 Tage nach Einreichung seines Asylgesuchs ohne Grund und ohne die Behörden darüber zu informieren (MI-act. 46, 53). Zu keiner Zeit zeigte er irgendwelche Bemühungen, seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Rahmen der Bestätigung seiner Identität nachzukommen.