Der Gesuchsgegner äusserte sich in der Vergangenheit wiederholt dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 98; 126; 152). Am 11. November 2024 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, er sei marokkanischer Staatsbürger und bei ausreichender finanzieller Unterstützung bereit, nach Marokko auszureisen (MI-act. 186). Dass es sich dabei, wie im Urteil WPR.2024.108, Erw. II/2.3 bereits dargelegt (MI-act. 206 ff.), um eine Schutzbehauptung handelte, ist aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Identifizierung der Gesuchsgegners durch die algerischen Behörden erstellt (MI-act. 220 ff.).