werden. Zudem sind derzeit sämtliche Vollzugsstufen für den Vollzug von Wegweisungen nach Algerien durchführbar (WPR.2025.14, Erw. II/2.3). Da der Gesuchsgegner inzwischen durch die algerischen Behörden identifiziert werden konnte, ist derzeit davon auszugehen, dass nach erfolgtem Ausreisegespräch ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden wird. Entgegen den Darstellungen des amtlichen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (vgl. act. 17) ist derzeit an der Vollzugsperspektive nicht zu zweifeln. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.