Der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt diesbezüglich vor, es bestehe keine Vollzugsperspektive, da noch keine Flugbuchung erfolgt sei und die konsularische Anhörung (Counselling) noch nicht stattgefunden habe (act. 17). Das MIKA ist angehalten, alsbald möglich einen Termin für die Durchführung des Ausreisegesprächs mit den algerischen Behörden zu organisieren. Erst kürzlich gab das MIKA im Rahmen der Haftüberprüfungsverhandlung im Verfahren WPR.2025.14 bekannt, dass ab März 2025 erneut Termine zur Durchführung von Ausreisegesprächen beim algerischen Konsulat zur Verfügung stehen -6-