2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 24. Februar 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.108 vom 20. November 2024; MI-act. 206 ff.). Das MIKA ordnete am 4. Februar 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Am 6. Februar 2025 teilte der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit, dass auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichtet werden könne (act. 8). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. -5-