Gleichentags verfügte das Verwaltungsgericht, es sei dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bis zum 13. Februar 2025, 12.00 Uhr, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (act. 10 f.). D. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 nahm der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 15 ff.): 1. Die mit Verfügung vom 4. Februar 2025 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen und es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge