B. Am 4. Februar 2025 verweigerte der Gesuchsgegner den Einstieg für den Transport zum gleichentags angesetzten rechtlichen Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (MI-act. 240 f.) und unterzeichnete eine Verzichtserklärung für die Teilnahme am rechtlichen Gehör via Video- Telefonie (MI-act. 243). Die Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde gleichentags wie folgt verfügt (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 24. Mai 2025, 12.00 Uhr, verlängert.