Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 20. November 2024 (WPR.2024.108 [MI-act. 206 ff.]) bis zum 24. Februar 2025, 12.00 Uhr bestätigt. Mit Schreiben der algerischen Behörden vom 26. November 2024 wurde der Gesuchsgegner als C._____, geb. tt.mm.jjjj identifiziert (MI-act. 220 f.).