Verwaltungsgericht 2. Kammer imWPR.2025.13 / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Nino Koch, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner C._____, von Algerien, alias D._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2023 von Frankreich in die Schweiz ein und stellte am 13. Juni 2023 ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act.] 46, 98). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. Juli 2023 abgeschrieben (MI-act. 46 ff.). Am 27. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Aargau aufgrund mehrfachen versuchten Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Ab diesem Zeitpunkt befand er sich in Untersuchungshaft, im vorzeitigen Strafvollzug bzw. zuletzt bis zum 25. August 2024 im Strafvollzug (MI-act. 1 f., 4, 84, 122). Mit Urteil vom 7. März 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgegner rechtskräftig wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Landesverweisung von zehn Jahren (MI-act. 67 ff., 84). Am 10. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zwecks Gewährung eines Ausreisegesprächs aus dem Strafvollzug zugeführt (MI-act. 93) und gab zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI- act. 98). Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 (Versand am 31. Juli 2024) gelangte das SEM an das algerische Konsulat und ersuchte um Bestätigung der Identität des Gesuchsgegners (MI-act. 113 ff.). Zwecks Zuführung zum MIKA zur Anordnung einer Ausschaffungshaft per Strafende wurde der Gesuchsgegner am 22. August 2024 von der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ins Bezirksgefängnis Aarau verlegt (MI- act. 122 f.). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. August 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft per 25. August 2024 gewährt (MI-act. 125 ff.), welche ihm direkt im Anschluss daran eröffnet wurde (MI-act. 129 ff.). Mit Urteil vom 26. August 2024 bestätigte das Verwaltungsgericht die gegen den Gesuchsgegner angeordnete Ausschaffungshaft (MI-act. 147 ff.). Mit E-Mail vom 27. August 2024 übermittelte die Justizvollzugsanstalt Lenzburg dem Bezirksgefängnis Aarau eine Liste der Telefonate, welche der Gesuchsgegner zwischen dem 4. Mai 2024 und dem 14. August 2024 getätigt hatte. Sämtliche Auslandanrufe erfolgten an Nummern mit -3- algerischer Vorwahl, welche offenbar A._____ bzw. B._____ gehören (MI- act. 144 f.). Seit seiner Inhaftierung im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich wurde der Gesuchsgegner wiederholt disziplinarrechtlich auffällig, weshalb am 27. September 2024 und am 1. November 2024 insgesamt drei Disziplinarverfügungen gegen ihn erlassen werden mussten (MI-act. 162 ff., 166 ff., 176 ff.). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 gelangte das SEM erneut an das algerische Konsulat und monierte die hängige Identifikationsanfrage (MI- act. 170 ff.). Am 11. November 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA gab der Gesuchsgegner unter anderem zu Protokoll, er sei marokkanischer Staatsbürger, verfüge über ein entsprechendes Reisepapier und sei bereit zur Ausreise nach Marokko, sofern er finanzielle Unterstützung erhalte (MI- act. 185 ff.). Gleichentags verfügt das MIKA die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 24. Februar 2025, 12.00 Uhr (MI-act. 190 ff.). Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 20. November 2024 (WPR.2024.108 [MI-act. 206 ff.]) bis zum 24. Februar 2025, 12.00 Uhr bestätigt. Mit Schreiben der algerischen Behörden vom 26. November 2024 wurde der Gesuchsgegner als C._____, geb. tt.mm.jjjj identifiziert (MI-act. 220 f.). B. Am 4. Februar 2025 verweigerte der Gesuchsgegner den Einstieg für den Transport zum gleichentags angesetzten rechtlichen Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (MI-act. 240 f.) und unterzeichnete eine Verzichtserklärung für die Teilnahme am rechtlichen Gehör via Video- Telefonie (MI-act. 243). Die Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde gleichentags wie folgt verfügt (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 24. Mai 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. -4- C. Am 6. Februar 2025 teilte der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit, dass auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichtet werden könne (act. 8). Gleichentags verfügte das Verwaltungsgericht, es sei dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bis zum 13. Februar 2025, 12.00 Uhr, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (act. 10 f.). D. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 nahm der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 15 ff.): 1. Die mit Verfügung vom 4. Februar 2025 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen und es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 24. Februar 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.108 vom 20. November 2024; MI-act. 206 ff.). Das MIKA ordnete am 4. Februar 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Am 6. Februar 2025 teilte der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit, dass auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichtet werden könne (act. 8). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. -5- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. März 2024 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für zehn Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 67 ff.). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 95). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt diesbezüglich vor, es bestehe keine Vollzugsperspektive, da noch keine Flugbuchung erfolgt sei und die konsularische Anhörung (Counselling) noch nicht stattgefunden habe (act. 17). Das MIKA ist angehalten, alsbald möglich einen Termin für die Durchführung des Ausreisegesprächs mit den algerischen Behörden zu organisieren. Erst kürzlich gab das MIKA im Rahmen der Haftüberprüfungsverhandlung im Verfahren WPR.2025.14 bekannt, dass ab März 2025 erneut Termine zur Durchführung von Ausreisegesprächen beim algerischen Konsulat zur Verfügung stehen -6- werden. Zudem sind derzeit sämtliche Vollzugsstufen für den Vollzug von Wegweisungen nach Algerien durchführbar (WPR.2025.14, Erw. II/2.3). Da der Gesuchsgegner inzwischen durch die algerischen Behörden identifiziert werden konnte, ist derzeit davon auszugehen, dass nach erfolgtem Ausreisegespräch ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden wird. Entgegen den Darstellungen des amtlichen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (vgl. act. 17) ist derzeit an der Vollzugsperspektive nicht zu zweifeln. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. Die mit Urteilen vom 26. August 2024 und 20. November 2024 festgestellten Haftgründe der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sowie der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2024.79, Erw. II/3.1 [MI-act. 147 ff.]; WPR.2024.108, Erw. II/3 [MI-act. 206 ff.]). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 16 ff.). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im -7- Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 25. August 2024 bis 24. Februar 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 24. Februar 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 24. Februar 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 24. Mai 2025 an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner äusserte sich in der Vergangenheit wiederholt dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 98; 126; 152). Am 11. November 2024 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, er sei marokkanischer Staatsbürger und bei ausreichender finanzieller Unterstützung bereit, nach Marokko auszureisen (MI-act. 186). Dass es sich dabei, wie im Urteil WPR.2024.108, Erw. II/2.3 bereits dargelegt (MI-act. 206 ff.), um eine Schutzbehauptung handelte, ist aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Identifizierung der Gesuchsgegners durch die algerischen Behörden erstellt (MI-act. 220 ff.). Entgegen den Darstellungen des amtlichen Rechtsvertreters hat der Gesuchsgegner nie einen echten Ausreisewillen gezeigt (act. 17), sondern diesen unter Angabe einer falschen Nationalitätszugehörigkeit nur vorgetäuscht. Zudem verhielt sich der Gesuchsgegner seit Beginn der ausländerrechtlichen Verfahren in der Schweiz konsequent unkooperativ. So verliess er die ihm zugewiesene Asylunterkunft bereits 12 Tage nach Einreichung seines Asylgesuchs ohne Grund und ohne die Behörden darüber zu informieren (MI-act. 46, 53). Zu keiner Zeit zeigte er irgendwelche Bemühungen, seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Rahmen der Bestätigung seiner Identität nachzukommen. Der fehlende Kooperationswille des Gesuchsgegners zeigt sich ausserdem dadurch, dass dieser in der Vergangenheit durch äusserst renitentes Verhalten aufgefallen ist, indem während der Ausschaffungshaft innert kürzester Zeit drei Disziplinarverfügungen gegen ihn hatten ausgesprochen werden müssen (MI-act. 162 ff., 166 ff., 176 ff.). Dieses Verhalten unterstreicht den Unwillen des Gesuchsgegners, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten bzw. mit den Behörden zu kooperieren, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt sind. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des -8- Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 26. August 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.79 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung per Video-Telefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen -9- Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 4. Februar 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 24. Mai 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 19. Februar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Hufschmid