Der Gesuchsgegner hat nach wie vor keine Identitätspapiere beschafft und legt weiterhin ein unkooperatives Verhalten an den Tag. Er weigert sich weiterhin konsequent zu kooperieren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 841, 937, 1095). Dass der Gesuchsgegner seit der letztmaligen Überprüfung der Haftverlängerung vom 16. Januar 2025 weiterhin keinerlei Bemühungen unternommen hat, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, obwohl ihm diesbezügliche Möglichkeiten aufgezeigt wurden (MI-act. 2-64) unterstreicht zudem das weiterhin renitente Verhalten des Gesuchsgegners in Bezug auf seine Kooperation mit den Schweizer Behörden.