5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 30. Januar 2025 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 14. April 2025,12.00 Uhr an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.