5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit vier Monaten und sieben Tagen in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Vorbereitungshaft 8. Oktober 2024 bis 29. Oktober 2024; Ausschaffungshaft 29. Oktober 2024 bis - 11 - 15. Januar 2025; Durchsetzungshaft 15. Januar 2025 bis 14. Februar 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 7. April 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 7. April 2026 verlängert werden.