Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, womit das Vorliegen einer Vollzugsperspektive ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners verneint werden muss. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (act. 25).