Der Gesuchsgegner weigert sich demnach trotz bestehender Möglichkeiten weiterhin konsequent an der Papierbeschaffung mitzuwirken. Unter diesen Umständen kann die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.