Darüber hinaus war der Gesuchsgegner bereits in der Vergangenheit in der Lage, einen russischen Reisepass zu beschaffen (MI-act. 841). Der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht diesbezüglich geltend, aufgrund der veränderten finanziellen Situation und der veränderten Familienverhältnisse sei ihm dies heute verunmöglicht (act. 22). Belege, welche diese Aussagen stützen würden, bringt der Gesuchsgegner hingegen nicht vor. Im Lichte der Vorgeschichte des Gesuchsgegners sind diese daher als Schutzbehauptungen zu werten, um nicht an der Papierbeschaffung mitwirken zu müssen.