Das MIKA hat dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 30. Januar 2025 zwei Formulare zugestellt, welche durch den Gesuchsgegner auszufüllen und bei den tschetschenischen Behörden einzureichen sind. Gemäss Angaben des SEM gäbe dies dem Gesuchsgegner die Möglichkeit, bei positiver Rückmeldung der tschetschenischen Behörden, bei den russischen Behörden einen Reisepass zu beantragen (MI-act. 2-64). -9-