Die Zusammenarbeit zwischen den Schweizer und den russischen Behörden ist derzeit stark erschwert, was eine Papierbeschaffung ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners faktisch verunmöglicht (MI-act. 2-51). Indessen wäre es, entgegen der Ansicht des amtlichen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, dem Gesuchsgegner selbst möglich, bei den russischen Behörden Reisepapiere zu besorgen. Das MIKA hat dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 30. Januar 2025 zwei Formulare zugestellt, welche durch den Gesuchsgegner auszufüllen und bei den tschetschenischen Behörden einzureichen sind.