2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 16. Januar 2025 festgehalten wurde, hat der Gesuchsgegner in der Vergangenheit mehrfach ausgesagt, nicht bereit zu sein, die Schweiz in Richtung Russland zu verlassen (WPR.2025.3, Erw. II/2.4). Er weigert sich weiterhin konstant zu kooperieren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 841, 937, 1095).