Gerade in Fällen, in denen die (laufende) Ausschaffungshaft nicht mehr zulässig ist und die zwangsweise Rückführung - wie hier - ausschliesslich noch am persönlichen Verhalten der inhaftierten Person scheitert (vgl. Erw. 2.4), macht eine Haftentlassung aus der Ausschaffungshaft, um erst noch fristgerecht freiwillig ausreisen zu können, mit Blick auf den Charakter der Durchsetzungshaft als ultima ratio keinen Sinn (Urteil des Bundesgerichts 2C_712/2022 vom 2. November 2022, Erw. 3.2.4). Demnach erweist sich sowohl die Anordnung als auch die Verlängerung der Durchsetzungshaft diesbezüglich als zulässig.