Der Gesuchsgegner befand sich vom 29. Oktober 2024 bis 15. Januar 2025 rechtmässig in Ausschaffungshaft und wurde im Anschluss in Durchsetzungshaft genommen. Dem Gesuchsgegner stand es während der Ausschaffungshaft jederzeit frei, mit den Behörden zu kooperieren und seine (freibestimmte) Ausreise zu ermöglichen. Gerade in Fällen, in denen die (laufende) Ausschaffungshaft nicht mehr zulässig ist und die zwangsweise Rückführung - wie hier - ausschliesslich noch am persönlichen Verhalten der inhaftierten Person scheitert (vgl. Erw.