Daran vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen des amtlichen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners nichts zu ändern, wonach der Gesuchsgegner sich seit dem 7. Januar 2021 in Haft befinde und demnach -8- die per 25. November 2021 angesetzte Ausreisefrist gar nicht habe wahrnehmen können (act. 21). Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine sich in Ausschaffungshaft befindende Person nicht vor der Anordnung der Durchsetzungshaft zu entlassen, nur um ihr Gelegenheit zur selbständigen Ausreise zu bieten (Urteile des Bundesgerichts 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023, Erw. 4.5; 2C_712/2022 vom 2. November 2022, Erw. 3).