Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 16. Januar 2025 festgestellt wurde, liegt mit dem Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 (MI-act. 919) ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor. Darüber hinaus liegt mit Urteil des Obergerichts Aargau vom 14. Februar 2024 eine rechtskräftige Landesverweisung vor. (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.3 vom 16. Januar 2025, Erw. II/2.2; MI-act. 2-22). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.