2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 14. Februar 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.3 vom 16. Januar 2025; MI-act. 2-16 ff.). Am 30. Januar 2025 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1). Der amtliche Rechtsvertreter teilte am 4. Februar 2025 mit, der Gesuchsgegner verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. 13). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.