1. Die mit Verfügung vom 30. Januar 2025 angeordnete Durchsetzungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. -6- 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: