D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 11. Februar 2025, 12.00 Uhr (Eingang), zugestellt (act. 9 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte in der Folge am 10. Februar 2025 fristgerecht eine Stellungnahme ein (act. 19 ff.) Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (act. 20).