und bei einem positiven Eintrag des Gesuchsgegners dieser bei den russischen Behörden einen Reisepass beantragen könne (MI-act. 2-51). Gleichentags leitete das MIKA diese Informationen mitsamt Formularen an den amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners weiter (MI-act. 2-64). B. Das MIKA plante, dem Gesuchsgegner am 5. Februar 2025 das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft zu gewähren (MIact. 2-52). Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 2-52). Das MIKA ordnete gleichentags die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt an (act. 1):