Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wies mit Verfügung vom 29. Januar 2025 das am 15. Januar 2025 eingegangene Gesuch des Gesuchsgegners um Wechsel des amtlichen Rechtsvertreters ab (MI-act. 2-38 ff.). Gleichentags übermittelte das SEM dem MIKA zwei Formulare der russischen Botschaft, mithilfe derer der Gesuchsgegner selbständig an der Papierbeschaffung mitwirken könne (MI-act. 2-42). Das SEM teilte dem MIKA am 30. Januar 2025 mit, dass die ausgefüllten Formulare den tschetschenischen Behörden (mit welchen die Zusammenarbeit gut funktioniere) übermittelt werden könnten, welche sodann ihre Registraturen prüfen würden -5-