Am 12. November 2024 reichte das SEM bei den russischen Behörden einen erneuten Antrag um Rückübernahme des Gesuchsgegners ein, nachdem die zuvor gestellten Anträge wiederholt abgelehnt wurden (MIact. 744; 978 ff, 1057). Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners betreffend sein Mehrfachgesuch ab (MIact. 1053 ff). Infolgedessen erwuchs der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft (MIact. 1071). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 lehnten die russischen Behörden das Gesuch um Rückübernahme vom 12. November 2024 erneut ab (MIact. 2-29 ff.).